Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.12.2008 – AZ: B 4 AS 49/07 R – entschieden, dass Kosten für eine Einzugsrenovierung angemessene Kosten der Unterkunft sind, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards