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Donnerstag, März 28, 2024
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Jobcenter muss beim Umzug zerstörte Möbel als Erstausstattung zahlen

Das Bundessozialgericht – B 4 AS 77/08 R – hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.

Sachverhalt:

Streitig ist, ob der Grundsicherungsträger für wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene Möbel aufkommen muss. – Die 1946 geborene und alleinstehende Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungsträger forderte sie auf, die Kosten für Unterkunft zu senken. Hierauf zog die Klägerin in eine kleinere, billigere Wohnung. Das Bett und ein Schrank der Klägerin waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Die Klägerin beantragt daher beim Beklagten Leistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank. Der Beklagte bewilligte die Leistung als Darlehen, lehnte die Übernahme der Kosten durch Zuschuss jedoch ab. Es handle sich nicht um eine Erstausstattung; über eine solche habe die Klägerin bereits verfügt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil es der Klägerin nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehe. Ein zur Gewährung von Erstausstattung führendes außergewöhnliches Ereignis, wie z. B. ein Wohnungsbrand, liege hier ebenfalls nicht vor. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, ihr Bedarf sei allein durch den vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug entstanden, da die Möbel nicht hätten zerlegt und transportiert werden können.

Das Gericht begründet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. (…)

§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II lässt es trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, nicht um eine Erstausstattung der Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hatte ihre frühere Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.

Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 in das SGB II aufgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angeführt, dass Erstausstattungen für Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen. Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu berücksichtigen sei, nicht jedoch Fälle des Unbrauchbarwerdens von Möbel bei einem Umzug. Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten Fälle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegründung nur beispielhaft erwähnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung überhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon früher vorhandener Gegenstände geht. Jedenfalls der Wohnungsbrand steht für Konstellationen, bei denen Leistungen für einen erneuten Bedarfsfall gewährt werden können. Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenstände geht, wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.

Der Grundsicherungsträger hat hingegen nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin – auch ohne den Umzug – wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann – mit anderen Worten – nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempfänger auch in diesen Fällen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.

Quelle: RA Felsmann, Kiel

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